Nachdem wir es geschafft haben mit dem ersten Teil zum Thema Gerichtsurteile beim Grillen nicht verklagt zu werden, folgt nun die Fortsetzung.
6. Abendstund hat Grill im Mund
Wo normalerweise Punkt zehn in Deutschland die Polizei gerufen wird, gibt es beim Grillen eine Ausnahmen. Viermal im Jahr kann man das Grillvergnügen laut dem Oberlandesgericht Oldenburg bis Mitternacht ausdehnen. Genau das richtige für den zweiten kleinen Hunger oder eine letzte Mitternachtswurst. (Aktenzeichen 13 U 53/02)
7. Je größer der Garten, desto weiter der Weg
Um Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, kann es schon passieren, dass einen das Gericht dazu verdonnert, den Grill an das andere Ende des Gartens zu stellen. So geschehen am Bayerischen Oberlandesgericht. (Aktenzeichen 2 ZBR 6/99)
Jetzt wird es wieder mal schwierig: Darf man auf dem Balkon grillen? Selbst die Gerichte sind sich hier nicht einig.
8. In Hamburg ist der Balkon tabu
Denn hier war das Gericht der Meinung, das Grillen auf dem Balkon nicht als vertragsmäßige Nutzung gelte und damit nicht zulässig sei. Solche Grillverderber! (Aktenzeichen 40 C 229/72)
9. Der Bonner grillt überall
Aber dafür auch nur einmal im Monat. Obendrauf muss er seine Nachbarn 48 Stunden vorwarnen. Für mich ist die Moral von der Geschicht: In Bonn und Hamburg da wohn ich nicht. (Aktenzeichen 6 C 545/96)
10. Besser den Vermieter mit einladen
Denn der sitzt im Zweifelsfall am längeren Hebel. Nach einem Urteil des Landesgerichts Essen, kann dieser nämlich das Grillen auf Balkon und Terrasse im Mietvertrag verbieten. Also beim nächsten Umzug unbedingt auf Mietvertrag und Hausordnung achten, damit es nicht zu einer unangenehme Überraschung kommt. (Aktenzeichen 10 S 438/01)
via: zehn.de