Darf ich vorstellen: Sein Name ist Bruce! (Also der Linke :))
Es scheint so, als sei eine der liebsten Outdoor Beschäftigungen der Deutschen das Grillen. Kaum kann man sich ohne Jacke in den Garten setzen, da werden auch schon wieder die Grille auf Betriebstemperatur gebracht. Nun es ist aber leider so, dass nicht jeder einen Garten sein eigen nennen kann. Daher nutzen viele Mieter das Stückchen Wohnung, das einem Garten am nächsten kommt, um dort ihren Grill aufzustellen, nämlich den Balkon.
Das wirft natürlich einige Fragen auf. Die in diesem Zusammenhang wohl wichtigste: Muss sich der Nachbar die Rauchschwaden und Grillgerüche gefallen lassen oder muss ich ihn etwa einladen? Aus rechtlicher Sicht gibt es auf diese Frage keine bundeseinheitliche Regelung, wohl aber ein paar wegweisende Urteile der Amts- und Landesgerichte. Grundsätzlich räumen die Gerichte dem Vermieter die Befugnis ein, das Grillen auf dem Balkon zu verbieten. Davon abgesehen ist bisher aber von gerichtlicher Seite kein grundsätzliches Grillverbot ausgesprochen worden. So entschied das Landgericht München, dass ein Verbot nur ausgesprochen werden könne, wenn es durch Rauch oder Ruß zu wesentlichen Beeinträchtigungen kommt. Das Landgericht Stuttgart hingegen stellte eher auf die Höchstdauer der Beeinträchtigung ab: 6 Stunden Grillvergnügen im Jahr seien völlig ausreichend. Großzügiger urteilte das Amtsgericht Bonn, das dem Grillfreund eine Grillsession pro Monat zugestand. Unabdingbare Voraussetzung sei aber, dass man seine Nachbarn mindestens 48 Stunden vorher über das geplante Event informiert.
Übrigens gewinnt auch das Grillen in der kalten Jahreszeit immer mehr Anhänger. Ob man dabei im beheizten Inneren ein paar Freunde um einen Elektrogrill schart oder mit Thermojacke, Mütze und einer heißen Tasse Grog den Elementen trotz – Grillen macht auch im Winter Spaß!
Den Grill gibt’s hier!
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